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Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes – LwAltschV

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(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2898)

Geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25